Teilnahmebedingungen der WORLD MONEY FAIR 2023

1. VERANSTALTER

World Money Fair Berlin GmbH
Ollenhauerstr. 97
13403 Berlin

Telefon +49 30 32764401
Fax +49 30 32764402
info@worldmoneyfair.de
www.worldmoneyfair.de

2. ÖFFNUNGS- UND EINLASSZEITEN (Änderungen vorbehalten)

Messe
Fr., 03.02.2023               10:00 – 18:00 Uhr
Sa., 04.02.2023              10:00 – 18:00 Uhr
So., 05.02.2023              10:00 – 16:00 Uhr

Technical Section (ECC 2)
Fr., 03.02.2023               10:00 – 18:00 Uhr
Sa., 04.02.2023              10:00 – 18:00 Uhr

Einlasszeiten
Aussteller                    
täglich ab 07:00 Uhr
Fachbesucher             täglich ab 08:00 Uhr
Publikum                     täglich ab 10:00 Uhr

3. ANMELDUNG

Die Anmeldung als Aussteller erfolgt mittels der bereitgestellten Anmeldeformulare für die Veranstaltung oder mittels des Onlineangebotes des Veranstalters, welches unter https://ticket.worldmoneyfair.de/ erreichbar ist. Bei Onlineanmeldungen gelten zusätzlich die besonderen Vertragsbedingungen aus Ziffer 6 dieser Teilnahmebedingungen. Mit der Anmeldung erklärt der Aussteller gegenüber dem Veranstalter ein ernsthaftes Interesse an der Veranstaltung teilzunehmen. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen in der Anmeldung genannt werden.

4. ZULASSUNG

Mit der Anmeldung werden die Allgemeinen Teilnahmebedingungen rechtsverbindlich anerkannt. Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter; die Zulassung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Im Falle der Zulassung wird eine schriftliche Bestätigung erteilt.

Die Platzzuteilung richtet sich nach den Möglichkeiten und nach der vom Veranstalter nach seinem freien Ermessen vorzunehmenden Branchengliederung, nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

Vorbehaltungen, Bedingungen und besondere Wünsche des Ausstellers (z. B. hinsichtlich Platzierung,
Konkurrenzausschluss, Standaufbau und Standgestaltung) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sofern der Aussteller zuvor diese rechtzeitig dem Veranstalter mitgeteilt hat. Ein Platztausch ohne Zustimmung des Veranstalters ist nicht gestattet.

Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich über die Lage und die genauen Maße des ihm zugeteilten Standes selbst zu informieren. Eine Verlegung des Standplatzes kann aus zwingenden sachlichen Gründen erfolgen.

Der Aussteller übernimmt für die Dauer der Veranstaltung die Verkehrssicherungspflicht auf der ihm überlassenen Standfläche. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.

Der Aussteller verpflichtet sich neben der Verkehrssicherungspflicht zusätzlich, behördliche oder sonstige Bestimmungen und Verwaltungsrichtlinien für den Gesundheitsschutz der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des Robert Koch-Instituts, Bestimmungen des Landes Berlins, Bestimmungen des Bundes etc. (im Folgenden „behördliche Maßnahme“) einzuhalten. Sofern erforderlich, hat der Aussteller auf diese Maßnahmen klar, deutlich und verständlich hinzuweisen.

Der Aussteller hat die nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen rechtzeitig einzuholen.

Die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen muss der jeweilige Aussteller auf Verlangen des Veranstalters vor Beginn, spätestens jedoch drei Wochen vor der Veranstaltung nachweisen.

Die Einhaltung und Umsetzung der dem Aussteller auferlegten Pflichten sind auf dessen Kosten zu erfüllen.

Wird der Veranstalter wegen Nichtbeachtung oder Nichterfüllung behördlicher Maßnahmen durch den Aussteller in Anspruch genommen, stellt der Aussteller den Veranstalter auf erstes Auffordern von den entsprechenden Ansprüchen frei. Die Anspruchsfreistellung hat nur insofern zu erfolgen soweit diese behördlichen Maßnahmen mit dem Betrieb der Veranstaltung zusammenhängen.

5. TEILNAHMEVERTRAG

Der Teilnahmevertrag kommt bei einer Anmeldung mittels Anmeldeformulars zustande, wenn der Veranstalter dem Aussteller die Zulassung in Textform mitgeteilt hat. Der Veranstalter darf auch nachträglich, nämlich nach Zustandekommen des Teilnahmevertrages, Änderungen in der Platzzuteilung vornehmen, insbesondere die Ausstellungsfläche des Ausstellers nach Lage, Art, Maße und Größe insgesamt ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil weitere Aussteller zur Messe zugelassen werden müssen, oder weil Änderungen in den Platzzuteilungen für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus den nachträglichen Änderungen ein verringerter Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.

Kann der Aussteller seine Standfläche nicht nutzen oder ist er in der Nutzung seines Standes beeinträchtigt, weil er gegen gesetzliche und behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen der Technischen Richtlinien verstoßen hat, so ist der dennoch verpflichtet, den Beteiligungspreis in voller Höhe zu entrichten. Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller seinen Stand weder verlegen, tauschen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen.

6. ONLINEANMELDUNG

Sofern der Aussteller für die Anmeldung das Onlineangebot des Veranstalters verwendet, gelten zusätzlich die folgenden

Bestimmungen:
– Bei Anmeldungen über das Onlineangebot gibt der Aussteller ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Teilnahmevertrages durch Auswahl der gewünschten Leistungen im Onlineangebot und Klick auf die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ab. Auf der „Checkout“-Seite des Onlineangebotes hat der Aussteller die Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und mittels der „Bearbeiten“-Schaltflächen zu berichtigen. Der Veranstalter bestätigt dem Aussteller umgehend den Eingang der Bestellung per E-Mail. Ein Teilnahmevertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter kommt erst mit Versand der Auftragsbestätigung per E-Mail an den Aussteller zustande.

– Der Aussteller kann auf der „Checkout“-Seite des Onlineangebotes die Vertragsbestimmungen einsehen und dauerhaft speichern. Darüber hinaus werden dem Aussteller die Vertragsbestimmungen zusammen mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt. Der Aussteller kann die Vertragsbestimmungen zu seinen Bestellungen ferner in seinem Kundenkonto, das unter „Mein Bereich“ zu finden ist, einsehen und speichern.

– Das Onlineangebot des Veranstalters richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Bestellungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB wird der Veranstalter nicht annehmen. Das Onlineangebot des Veranstalters steht dem Aussteller in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

– Die Angaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung des Onlineangebotes des Veranstalters gemäß Art. 13 DSGVO sind https://ticket.worldmoneyfair.de/datenschutzerklaerung/ einzusehen. Der Veranstalter unterliegt keinem freiwilligen Verhaltenskodex im Sinne des Art. 246c Nr. 5 EGBGB.

– Die übrigen Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen gelten, soweit anwendbar, auch für Onlineanmeldungen.

7. RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungsbeträge in sämtlichen vom Veranstalter erteilten Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer spesenfrei in EUR auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Die in diesen Rechnungen genannten Zahlungstermine sind verbindlich und einzuhalten. Der Veranstalter informiert den Aussteller auf Wunsch über den Eingang seiner Zahlung.

Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche und für die Aushändigung der Ausstellerausweise.

Leistungen wie z. B. Standreinigung, Catering, Internetanschluss, Wasser- oder Druckluftanschluss werden direkt über das Estrel in Rechnung gestellt.

Hat der Veranstalter einem Aussteller, der seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer erteilt, und hätte der Veranstalter diese Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer erteilen können, wenn der Aussteller dem Veranstalter rechtzeitig die erforderlichen Angaben gemacht hätte, dann kann der Veranstalter, wenn er auf Wunsch des Ausstellers die mit deutscher Umsatzsteuer erteilte Rechnung durch eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ersetzt, vom Aussteller einen Bearbeitungsbetrag in Höhe von 50,00 EUR verlangen.

Wünscht der Aussteller, dass eine Rechnung umgeschrieben wird, weil sich der Name, die Rechtsform oder die Adresse des Rechnungsempfängers geändert haben, so hat der Aussteller dem Veranstalter für jede Rechnungsänderung einen Bearbeitungsbetrag i.H.v. 50,00 EUR zu zahlen, es sei denn, dass die in der ursprünglichen Rechnung enthaltenen Angaben über den Namen, die Rechtsform oder die Adresse des Rechnungsempfängers unrichtig waren und der Veranstalter die unrichtigen Angaben zu vertreten hat.

8. RÜCKTRITT

Bei Rücktritt nach dem 15.11.2022 wird die volle Standmiete berechnet.

Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Aussteller gegen die in den Teilnahmebedingungen geregelten Verpflichtungen verstößt.

9. HÖHERE GEWALT, VERANSTALTUNGSABSAGE

Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann. Insbesondere kann eine solche Ausnahmesituation vorliegen, wenn ein deutsches staatliches Verwaltungsorgan (im Folgenden „Behörde“), eine sonstige staatliche Einrichtung oder eine internationale Institution die Veranstaltung untersagt, der Veranstaltungen Bestimmungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz („VwVfG“) auferlegt oder vor der Durchführung der Veranstaltung in der Öffentlichkeit warnt. Im Rahmen von § 36 VwVfG kann die Veranstaltung befristet werden, die Durchführung an Bedingungen geknüpft werden oder nur unter Auflagen genehmigt werden.

Der Veranstalter ist bei Vorliegen von einem nicht durch ihn verschuldeten zwingenden Grund oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern, abzusagen, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche oder auch die gesamte Standfläche vorübergehend oder auch für einen längeren Zeitraum zu räumen und geräumt zu halten.

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, wodurch eine Partei daran gehindert oder behindert wird, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:

– dass eine solche Behinderung außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
– dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesen sein konnte; und
– dass die Auswirkungen des Hindernisses vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können

durch die betroffene Partei.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, davon ausgegangen, dass sie die Bedingungen (a) und (b) dieses Paragraphen erfüllen:

– Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Invasion, Akt ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung;
– Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder an sich gerissene Macht, Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie;
– Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
– rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlung, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
– Epidemie, Naturkatastrophen oder andere extreme Naturereignisse;
– Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
– allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

Bei einer vollständigen Absage vor Beginn der Veranstaltung – die der Veranstalter nicht zu vertreten hat – bleibt der Aussteller zur Zahlung eines Kostenbeitrages zur Deckung der vom Veranstalter insgesamt aufgewendeten Vorlaufkosten der Veranstaltung in Höhe von 25% der Rechnungsbeträge gem. Ziffer 7 der Teilnahmebedingungen verpflichtet. Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird der Veranstalter seiner vertraglichen Leistungspflicht und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch frei.

Bei einer Verlegung (örtlich oder zeitlich) oder Verkürzung der Veranstaltungszeit vor Beginn der Veranstaltung gilt der Teilnahmevertrag für den neuen Veranstaltungsort oder – zeitraum geschlossen, sofern der Aussteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Veranstalter schriftlich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller einen Kostenbeitrag in Höhe von 25% der Rechnungsbeträge gem. Ziffer 7 der Teilnahmebedingungen zu entrichten.

Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung oder einer teilweisen Schließung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn, bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Teilnahme an dem nicht abgesagtem Teil der Veranstaltung und zur Zahlung der vollständigen Rechnungsbeträge gem. Ziffer 7 der Teilnahmebedingungen bestehen. Der Veranstalter hat dem Aussteller anteilig die Kosten zu erstatten, die dem Veranstalter in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen („ersparte Aufwendungen“).

Der Veranstalter trifft die Entscheidung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen aller Aussteller, Besucher und Sicherheitsbehörden.

Der Veranstalter ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Aussteller Abstand zu nehmen, wenn dem Veranstalter eine wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Die Absage bzw. Verschiebung erfolgt bis zu einem Monat vor dem 1. Laufzeittag der Veranstaltung. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner; Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen oder Schadensersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden. Der Veranstalter wird jedoch etwaige an ihn bereits erfolgte Zahlungen des Ausstellers für Leistungen, die zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht sind, erstatten. Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung oder einer Kürzung gilt der Vertrag als für die geänderte Zeitdauer abgeschlossen, sofern der Aussteller nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Eine Reduzierung der vereinbarten Preise erfolgt nicht. Die Erfüllung sämtlicher Serviceleistungen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

10. AUF- UND ABBAUZEITEN

Aufbau:
Alle Messehallen (außer Technical Section)
Mi., 01.02.             07:00 – 22:00 Uhr (konstruktiver Aufbau)
Do., 02.02.            07:00 – 22:00 Uhr (konstruktiver Aufbau)
Do., 02.02.               15:00 – 22:00 Uhr (dekorativer Aufbau)

Technical Section (ECC 2)
Mi., 01.02.        07:00 – 22:00 Uhr (konstruktiver Aufbau)
Do., 02.02.           07:00 – 18:00 Uhr (dekorativer Aufbau)

Zugang mit Einlasskontrolle nur für Aussteller der Technical Section sowie Messebaufirmen.
Nachtbau auf Anfrage und zzgl. Kosten.

Abtransporte per Pkw über die Verbindungstüren unter der Rotunde können zu folgenden Zeiten erfolgen:

Fr., 03.02.         19:00 – 20:00 Uhr
Sa., 04.02.        19:00 – 20:00 Uhr
So., 05.02.        16:00 – 17:00 Uhr

Abbau:
Alle Messehallen (außer Technical Section)
So., 05.02.          ab 16:15 Uhr

Technical Section (ECC 2)
Sa., 04.02.          ab 18:15 Uhr
bis So., 05.02.           18:00 Uhr

Mietstände in der Technical Section müssen am Sa., 04.02., bis 20:00 Uhr geräumt sein.

Standmaterial der Selbstbauer muss am Mo., den 06.02., bis 08:00 Uhr abgeholt sein. Eine Lagerung darüber hinaus im Estrel ist nicht möglich.

11. ANLIEFERUNG, ABTRANSPORT UND PARKEN

Für die Abwicklung von Messetransporten und Lieferungen wird der Logistikpartner DB SCHENKERfairs empfohlen. Weitere Informationen sind online verfügbar auf der Webseite der Veranstaltung.

Anlieferungen und Be- und Entladungen per Lkw
Anlieferungen per Lkw bis 12 t und OHNE Hänger erfolgen über die Auffahrt zum Parkhaus vom Estrel.
Anlieferungen per Lkw ab 12 t und MIT Hänger erfolgen über die Ziegrastraße, Tor 1.

Be- und Entladungen per Lkw während der Auf- und Abbauzeiten erfolgen innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters, das vorab terminiert werden muss. Aussteller senden dafür das ausgefüllte Formular „Logistik/Fahrzeug Anmeldung“ an DB SCHENKERfairs. Das Formular ist online auf der Webseite der Veranstaltung verfügbar.

Anlieferungen und Abtransporte per Pkw
Anlieferungen per Pkw sind wie folgt möglich:
Do., 02.02.        15:00 – 20:00 Uhr

Über die Verbindungstüren unter der Rotunde (Zufahrt über Ziegrastraße, Tor 1)
Fr., 03.02.         06:00 – 09:00 Uhr
Sa., 04.02.        06:00 – 09:00 Uhr
So., 05.02.        06:00 – 09:00 Uhr

Über die Auffahrt zum Parkhaus vom Estrel (Zufahrt Richtung Warenannahme)

Parken
Parken auf dem Freigelände ist nicht möglich. Parkplätze stehen in der Tiefgarage des Estrel (reservierte Parkplätze für Aussteller auf Parkdeck 2) (max. Höhe: 1,80 m; keine Parkmöglichkeit für Lkw oder Kleinlaster) und auf dem Ausweichparkplatz (Sonnenallee 228) vor dem Estrel bereit.

Die Parkplätze werden in unregelmäßigen Abständen von Sicherheitskräften kontrolliert.
Bitte lassen Sie keine Waren und Wertsachen unbeaufsichtigt in Ihrem Kraftfahrzeug.

Lade-Kaution
Die Nutzung der räumlich begrenzten Ladezonen ist zeitlich befristet. Beim Befahren des Geländes muss eine Kaution hinterlegt werden, die beim Verlassen des Geländes zurückerstattet wird. Bei Zeitüberschreitung wird die Kaution einbehalten.

PKWs bis 3,5 t: 1 Stunde =  EUR 100
Fahrzeuge über 3,5 bis 7,5 t: 2 Stunden = EUR 100
Fahrzeuge ab 7,5 t: 1 Stunde = EUR 200

12. WERTTRANSPORTE, EXTERNE SECURITY

Werttransporte für Anlieferungen oder Abholungen müssen beim Sicherheitsdienst vom Estrel zur Koordinierung vorab schriftlich angemeldet werden (E-Mail: m.waltner@estrel.com).

Nach Ende der Messe können Werttransporte nur nach Anmeldung und in einem festgelegten Zeitfenster erfolgen. Zur Terminabsprache wenden Sie sich direkt an den Sicherheitsdienst vom Estrel (E-Mail: m.waltner@estrel.com).

Externe Sicherheitskräfte müssen beim Sicherheitsdienst vom Estrel vorab schriftlich angemeldet werden (E-Mail: m.waltner@estrel.com). Einsatzzeiten, Kopie der Waffenscheine und Mobilnummer des Diensthabenden sind dem Sicherheitsdienst vom Estrel dabei mitzuteilen.

13. LIEFERUNGEN

Informationen zu Lieferungen über DB SCHENKERfairs sind den Formularen von DB SCHENKERfairs zu entnehmen. Diese stehen online auf der Webseite der Veranstaltung zur Verfügung.

Für sonstige Sendungen mittels Post- und Kurierunternehmen gilt folgende Lieferadresse:

ESTREL Berlin
c/o World Money Fair 2023
Name des Ausstellers / Standnummer (bitte angeben)
Sonnenallee 225
12057 Berlin

Post- und Kuriersendungen werden in der Warenannahme vom Estrel zwischengelagert. Für die Herausgabe der Sendungen wenden sich die Aussteller direkt an die Rezeption vom Estrel Congress Center. Das Estrel behält sich die Annahme von Sendungen unter bestimmten Bedingungen vor. Eine rechtzeitige Anmeldung beim Estrel wird empfohlen, da es vor und während der Veranstaltung zu längeren Wartezeiten bei der Herausgabe kommen kann.

Der Veranstalter nimmt keine für Aussteller oder Dritte bestimmte Warensendungen, Briefe oder sonstige Sendungen in Empfang. Den Ausstellern wird empfohlen, während der Auf- und Abbauzeiten keine Warenlieferungen und sonstige Gegenstände ungesichert in der Halle oder im Freigelände zu deponieren.

14. STANDBAU UND STANDGESTALTUNG

Sämtliche Messestände sind gemäß den Technischen Richtlinien vom Estrel zu errichten. Die Technischen Richtlinien stehen online auf der Webseite der Veranstaltung zur Verfügung.

Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten, soweit sie nicht höher als 3,5 m sind und eine Grundfläche von nicht mehr als 30 m2 haben, nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Standkonzepte, die davon abweichen, sind spätestens 8 Wochen vor dem offiziellen Aufbaubeginn mit maßstäblichen Standgestaltungsplänen (Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen) in deutscher Sprache zur Genehmigung einzureichen.

Die den Nachbarständen zugewandten Standseiten sind ab einer Bauhöhe von 2,50 m neutral, weiß, sauber und frei von Installationsmaterial zu halten.

Abhängungen von der Hallendecke werden grundsätzlich durch das Estrel ausgeführt.

Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mindestens B 1 bzw. entspr. EN 13501-1 mindestens Klasse Cfl-s1, d.h. schwer entflammbar sein. Dies muss durch ein am Stand bereitgehaltenes Prüfzeugnis bestätigt werden (Abgabefrist 4 Wochen vor Aufbaubeginn zur Prüfung). Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Estrel berechtigt, die entsprechende Dekoration zu entfernen bzw. auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen, sofern der Aussteller nicht umgehend Abhilfe schafft.

Mietstände können vom Aussteller individuell gestaltet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Standmaterialien nicht beschmutzt oder beschädigt werden. Sämtliche Dekorationen an den Wänden und dem Standsystem müssen vom Aussteller rückstandslos entfernt werden. Kosten für beschädigte oder beklebte Teile werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.

15. SERVICELEISTUNGEN UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN

Zusätzliche Serviceleistungen wie z. B. Standreinigung, Catering und Internetanschluss können ausschließlich über das Estrel bestellt werden.

Stromanschlüsse für Messestände sind nur beim Veranstalter zu bestellen.

Technische Einrichtungen wie Wasser- oder Druckluftanschluss können direkt bei der technischen Abteilung vom Estrel angefragt werden.

16. WERBUNG

Die Verteilung von Werbematerial ist nur auf dem Messestand des Ausstellers gestattet. Eine Verteilung außerhalb des Messestandes bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Veranstalter und ist gegen eine Gebühr möglich. Nähere Informationen sind den Anmeldeformularen der Veranstaltung zu entnehmen.

Angebote über individuelle Werbemöglichkeiten können dem Werbemittelkatalog der Veranstaltung entnommen werden, der online auf der Webseite der Veranstaltung zur Verfügung steht.

Widerrechtlich angebrachte Werbung wird vom Veranstalter entfernt; die Kosten dafür hat der Aussteller zu tragen.

17. AUSSTELLERAUSWEISE

Für die Dauer der Messe erhalten die Aussteller kostenlos die vom Veranstalter aufgrund behördlicher Vorgaben festgelegte Anzahl an Ausstellerausweisen für sich und die an ihrem Stand beschäftigten Personen. Zusätzlich angeforderte Ausstellerausweise sind entgeltpflichtig.

Ausstellerausweise gelten nur für diejenigen Personen, auf deren Namen sie ausgestellt sind. Bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis eingezogen. Die Ausstellerfirma, auf deren Namen der Ausweis ausgestellt ist, haftet für jegliche missbräuchliche Benutzung.

Ausstellerausweise werden erst nach Bezahlung der Standmietenrechnung ausgegeben.

18. AUF- UND ABBAUAUSWEISE

Für das beim Auf- und Abbau beschäftigte Personal stehen Auf- und Abbauausweise zu Verfügung, die vom Veranstalter kostenlos ausgegeben werden. Die Auf- und Abbauausweise haben während der Laufzeit der Messe keine Gültigkeit. Die Anzahl der möglichen Ausweise kann durch behördliche Vorgaben beschränkt sein.

19. WARENHANDEL AUF DER MESSE

Wir setzen voraus, dass jeder Aussteller seine Ware ordnungsgemäß versteuert bzw. verzollt hat, und dass allen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Kulturgüterschutzgesetzes, des Geldwäschegesetzes und von Sanktionen entsprochen wird.

Der Handel mit Waren auf der Messe hat ausschließlich an den Messeständen und Händlertischen stattzufinden. Zuwiderhandelnde Personen machen sich des Schwarzhandels verdächtig und können vom Sicherheitsdienst des Estrel der Messe verwiesen werden.

Der Handel mit Kulturgütern wie z. B. archäologischen Funden ist nur unter Beachtung von internationalem und nationalem Recht zulässig und nur, wenn zu jedem Kulturgut der Nachweis der legalen Herkunft dokumentiert ist. Das Anbieten, Ausstellen oder der Verkauf von Gegenständen mit Hakenkreuz oder ähnlichen Symbolen ist verboten.

Der Aussteller verpflichtet sich, im Rahmen der Messe getätigte Geschäfte sowohl inhaltlich als auch formell (z. B. Rechnungsstellung) einwandfrei korrekt im Rahmen der einschlägigen Gesetze durchzuführen. Er darf insbesondere nicht in irreführend betrügerischer Weise Nachahmungen bzw. Fälschungen als echt anbieten. Ergeben sich durch Beschwerden oder Reklamationen in Bezug auf angebotene Ware oder Arbeitsweisen des Ausstellers Hinweise auf die Nichteinhaltung der obigen Verpflichtungen oder gibt es rechtswidrige Vorgänge im Bereich des Ausstellers, ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller mit sofortiger Wirkung von der Messe auszuschließen. Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Rückzahlung der Standmiete gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen.

20. HAUS- UND BENUTZUNGSORDNUNG

Die Haus- und Benutzungsordnung des Estrel ist vom Aussteller einzuhalten. Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist untersagt. Der Aussteller ist verpflichtet auf die anderen Veranstaltungsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen und seine Teilnahme an der Veranstaltung nicht für veranstaltungsfremde Zwecke zu missbrauchen.

Die Mitarbeiter des Veranstalters und des Estrel sind jederzeit berechtigt, im Auftrag des Veranstalters den Stand des Ausstellers zu betreten.

Das Estrel übt neben dem Veranstalter das Hausrecht aus und ist berechtigt bei Zuwiderhandlung gegen die Haus- und Benutzungsordnung gegen Aussteller und Besucher der Messe ein Hausverbot auszusprechen.

21. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für (Folge-) Schäden oder Verluste an Standmaterial oder Standware. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Messestandes von Standaufbaubeginn bis Verlassen der Messe ist der Aussteller selbst verantwortlich. Für Schäden an Personen oder Gegenständen sowie für Verlust von Gegenständen des Ausstellers (z. B. in Folge eines Diebstahls), für Schäden in Folge des Versagens von nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegender technischer Versorgungseinrichtungen, sowie für sonstige aufgrund von Fremdeinwirkung entstandenen Schäden, unterliegt der Veranstalter keiner Haftung, es sei denn er hat nachweislich eine ihn treffende Verpflichtung grob fahrlässig verletzt.

Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für alle Schäden, die durch die Teilnahme des Ausstellers gegenüber Dritten verursacht werden. Dies schließt Schäden am Messegebäude und dessen Einrichtungen ein.

22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Alle Vereinbarungen, Genehmigungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Formerfordernisses.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regelungen des internationalen Kaufrechts (CISG) auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen.

Stand: 14. September 2022